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Satzung der Jungen Liberalen Kreisverband Stormarn
§ 1 Allgemeine Bestimmungen Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und mit jungen Menschen in Stormarn, Schleswig-Holstein, in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für alle Menschen zu schaffen. Der Grundsatz ist: Alle Menschen sind gleichwertig und gleichberechtigt, aber nicht alle gleich. Die Jungen Liberalen verstehen sich als Interessenvertreter von jungen Menschen. Der Satzung des Kreisverbandes Stormarn der Jungen Liberalen liegt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein zu Grunde. § 2 Untergliederung Der Kreisverband Stormarn ist eine Untergliederung des Landesverbandes Junge Liberale Schleswig-Holstein e.V. § 3 Mitgliedschaft (1) Voraussetzungen Mitglied des Kreisverbandes Stormarn kann jeder werden, der die Mitgliedschaft im Kreisverband Stormarn erwirbt, mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung des Verbandes anerkennt. (2) Erwerb Die Mitgliedschaft im Kreisverband Stormarn wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. (3) Ehrenmitgliedschaft Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Stormarn wird durch einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung verliehen. Die in Abs. (1) angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Das Ehrenmitglied wird zu allen Mitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es Rede-, Antrags- und Stimmrecht in Sachfragen genießt. Das Ehrenmitglied besitzt kein Stimmrecht in Personalentscheidungen. (4) Die Mitgliedschaft endet durch a.) Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied zu diesem Zeitpunkt ein Amt bei den Jungen Liberalen, so erlischt die Mitgliedschaft erst mit Ablauf der Amtsperiode. b.) Austritt. Dieser wird schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand oder dem Landesverband der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein erklärt. Zu diesem Zeitpunkt bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. c.) Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation. d.) Ausschluss. e.) den Tod. (5) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es a.) vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Jungen Liberalen verstößt. b.) absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder c.) mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet in den Fällen a.) und b.) auf Antrag des Landesvorstandes der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein das Bundesschiedsgericht und im Fall c.) der Landesvorstand. § 4 Wahlen und Abstimmungen (1) Wahlen Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich an alle Mitglieder des Kreisverbandes mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand. (2) Abstimmungen Abstimmungen sind offen. (3) Mehrheiten Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. § 5 Organe Die Organe des Kreisverbandes Stormarn sind nach dem Range: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Kreisvorstand § 6 Die Mitgliederversammlung (1) Versammlungsart Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. (2) Aufgaben Die Mitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben: 1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes 2. Genehmigung des Kassenberichts und Wahl eines Kassenprüfers 3. Satzungsänderungen 4. Auflösung des Kreisverbandes (3) Versammlungshäufigkeit Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung). (4) Rede- Antrags- und Stimmrecht Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Stormarn. § 7 Kreisvorstand (1) Zusammensetzung Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus: 1. Dem Kreisvorsitzenden 2. Bis zu zwei Stellvertreter des Kreisvorsitzenden 3. Bis zu fünf Beisitzern 4. Einem Schatzmeister (2) Wahl Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs. (1) werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit aller Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Wählbar ist jedes Mitglied des Kreisverbandes Stormarn der Jungen Liberalen. (3) Aufgaben des Kreisvorstandes Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn entweder der geschäftsführende Vorstand (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister) oder mindestens 50 Prozent des Vorstandes anwesend sind (4) Amtsniederlegung Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so übernehmen die anderen Kreisvorstandsmitglieder bis zur Wahl kommissarisch dessen Geschäftsbereich. Legt der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so sind Neuwahlen abzuhalten. Die Mitgliederversammlung kann ein Kreisvorstandsmitglied durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist schriftlich anzukündigen. § 8 Finanzen (1) Mitgliedsbeitrag Die Höhe der Abgaben legt der Kreisverband selbst fest. Der Kreisverband zieht den Mitgliedsbeitrag direkt von den Mitgliedern des Kreisverbandes Stormarn bzw. von den Ortsverbänden ein. Der Kreisverband überweist halbjährlich den fixen Beitrag pro Mitglied, entsprechend der Landesfinanzordnung, auf das Konto des Landesverbandes. Näheres regelt eine Finanzordnung. (2) Finanzierung Der Kreisverband Stormarn finanziert sich neben den Mitgliedsbeiträgen durch Spenden.
(3) Verantwortlichkeit Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht. Er ist dem Kassenprüfer jederzeit Rechenschaft schuldig. § 9 Kassenprüfer (1) Wahl Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer, der nicht dem Kreisvorstand angehören darf. (2) Aufgaben Der Kassenprüfer hat die Finanzen des Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht darüber vorzulegen. (3) Befugnisse Dem Kassenprüfer sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind. § 10 Satzungsänderungen Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Die Satzungen der oberen Gliederungen der Jungen Liberalen gehen dieser Satzung vor. Die geänderte Satzung wird erst dann gültig, wenn der Landesverband der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein gegen diese Satzungsänderung keinen Einspruch erhebt. § 11 Auflösung Der Kreisverband kann von den Anwesenden mit einer Mehrheit von drei Viertel aufgelöst werden. Es müssen mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein. Die Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der Fristen in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Das Vermögen des Kreisverbandes Stormarn fällt an den Landesverband Schleswig-Holstein. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 03. Dezember 2006 in Kraft. |
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